Aus diesen Überlegungen erachtet die Erziehungsdirektion eine maximale Anzahl von acht anrechenbaren Gehaltsstufen für eine qualifizierte Zusatzausbildung als rechtmässig und angemessen. Dieser Wert darf durch mehrere qualifizierte Zusatzausbildungen nicht übertroffen werden. Er gründet auf einem sachlichen Anknüpfungspunkt, ist im Vergleich mit demjenigen des übrigen Kantonpersonals rechtsgleich und entspricht einer zulässigen Schematisierung, welche in der Praxis umsetzbar ist. Die für eine qualifizierte Zusatzausbildung zuzusprechenden zusätzlichen Gehaltsstufen sind somit innerhalb eines Ermessensrahmens zwischen null und acht Gehaltsstufen zu bestimmen.