Wird die Anzahl maximaler Gehaltsstufen auf die Differenz zwischen den Grundgehältern der beiden nächstliegenden Gehaltsklassen begrenzt, ist sichergestellt, dass das Grundgehalt zuzüglich der maximal anrechenbaren Gehaltsstufen bei allen Gehaltsklassen das Grundgehalt der Gehaltklasse der nächsthöher klassierten Schulstufe (bzw. Schultyp oder Unterrichtsbereich) nicht übersteigt. Wie bereits in den Entscheiden vom 18. Dezember 2015 erwähnt wurde, besteht die kleinste, in Gehaltsstufen bemessene Differenz zwischen den Grundgehältern der Gehaltsklassen 13 und 15.