Einen sachgerechten Anknüpfungsgrund für eine Begrenzung vermag die Erziehungsdirektion, insbesondere auch mit Blick auf die in den früheren Entscheiden angestellten Überlegungen, darin zu erkennen, dass die in den Anhängen 1 und 2 zur LAV vorgenommenen Gehaltsklassenzuordnungen zu respektieren sind. Die Zuordnungen gründen auf den unterschiedlichen Anforderungen, die an die Unterrichtsfunktion in den verschiedenen Schultypen, Schulstufen und Unterrichtsbereichen gestellt werden.