Eine sachliche Begründung für diese konkrete Begrenzung ist für die Erziehungsdirektion nicht ersichtlich. Sie kann diese auch nicht selber aus den massgeblichen Umständen herleiten. Wie die frühere Begrenzung auf vier verstösst deshalb auch diejenige auf sechs Gehaltsstufen gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, womit die Anwendung der Praxisfestlegung einen Ermessensmissbrauch darstellt und ihr die Anwendung im vorliegenden Fall versagt werden muss.