Welche Überlegungen die APD dazu geführt haben, den Ermessensrahmen für zusätzliche Gehaltsstufen auf mindestens zwei und maximal sechs festzulegen, ist weder dem Merkblatt Zusatzausbildung noch deren Stellungnahmen im vorliegenden (oder anderen) Beschwerdeverfahren zu entnehmen. Weshalb sie insbesondere die maximale Anzahl anrechenbarer Gehaltsstufen auf sechs begrenzt hat, obwohl in den Entscheiden vom 18. Dezember 2015 darauf hingewiesen worden ist, dass die dafür geltenden Überlegungen auf Grund des aktuellen Rechts überholt seien, ist nicht bekannt. Eine sachliche Begründung für diese konkrete Begrenzung ist für die Erziehungsdirektion nicht ersichtlich.