Beheben diese das Defizit zwischen verbindlicher Ausbildungsanforderung und erwünschter Ausbildung durch eine freiwillige Zusatzausbildung, lässt sich nicht argumentieren, diese sei nicht direkt umsetzbar und ohne Mehrnutzen. Die von der APD vertretene Auffassung würde überdies dazu führen, dass für betroffene Lehrkräfte kein finanzieller Anreiz bestände, ihre Unterrichtsqualität durch eine qualifizierte Zusatzausbildung zu verbessern. Gerade diesen Zweck verfolgen jedoch Art. 14 Abs. 2 LAG und Art. 31 LAV.