A____ verfügt über ein Lehrpatent für Sekundarschulen, wobei er die Studienfächer Deutsch, Französisch, Turnen und Sport belegt und den Kurs Geografie als Orientierungsfach besucht hat. Auf Grund dieses Integraldiploms konnte er auch Englisch an Regelklassen der Sekundarstufe I ohne Vorstufenabzug unterrichten, obwohl er nicht über die entsprechende Fachausbildung verfügte. Diese hat er mit dem Ergänzungspatent Englisch freiwillig nachgeholt. Als unterrichtende Lehrkraft im Fach Englisch war er lediglich verpflichtet, diesbezügliche obligatorische Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 68 LAV) im Rahmen des Teilberufsauftrages Weiterbildung (Art. 59 und Art. 60 Abs. 2 LAV) zu absol-