A____ macht darüber hinaus geltend, die mit dem Ergänzungspatent erworbenen Kenntnisse kämen ihm regelmässig auch im Deutsch und Französisch, ja selbst in NMM zu Gute. Dass zwischen Sprachfächern gewisse Querverbindungen und fächerübergreifende Aspekte bestehen, genügt jedoch nicht, um das Ergänzungspatent Englisch auch für den Unterricht in Deutsch oder Französisch als direkt umsetzbar zu qualifizieren. Wenn A____ z. B. englischsprachige Werke der Weltliteratur, die er im Rahmen seiner Zusatzausbildung behandelt hat, in den Deutschunterricht einbringt, ist dies zwar durchaus wertvoll, entspricht aber nicht der eigentlichen Zweckbestimmung des Ergänzungspatentes.