Im vorliegenden Sachverhalt stellt das Ergänzungspatent Englisch gemäss dem in den Vorakten liegenden Studiennachweis eine sprach- und literaturwissenschaftliche Fachausbildung in Englisch dar. Dessen Zweckbestimmung lag darin, die fachlichen Kompetenzen für die Erteilung von Englischunterricht auf der Sekundarstufe I zu erwerben. Direkt umsetzbar ist es demnach – unter Vorbehalt des nachfolgend zu prüfenden Umstandes, dass A____ über ein Integralpatent für die betreffende Schulstufe verfügt – grundsätzlich nur bei der Erteilung von Englischunterricht.