Ist die direkte Umsetzbarkeit einer qualifizierten Zusatzausbildung in einer Funktion, einem Teilgebiet einer Funktion oder in einem oder in mehreren Teilen des Berufsauftrags tatsächlich gegeben, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Gehaltsstufen (vgl. Ziffer 2.2), soweit Umfang und Ausmass der Umsetzbarkeit dies rechtfertigen (Ziffer 2.3.2.4.2). 2.3.2.3.2 Bei Zusatzausbildungen, die ein bestimmtes Unterrichtsfach betreffen