Der erhebliche Mehrnutzen stellt neben der direkten Umsetzbarkeit jedoch nicht ein eigenständiges Kriterium im Sinne einer zusätzlichen Anspruchsvoraussetzung dar. Erzielt eine Zusatzausbildung keine oder nur geringe Wirkung auf die Ausübung einer Funktion, findet keine unmittelbare Anwendung statt und sie ist nicht direkt umsetzbar. Seite 14 von 20 Erziehungsdirektion des Kantons Bern