Ist eine Zusatzausbildung unmittelbar anwendbar, bewirkt sie ohne Weiteres den im Vortrag LAV 2007 und in der Rechtsprechung erwähnten erheblichen Mehrnutzen, was dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht. Mit dieser Formulierung werden jedoch lediglich die Folgen der direkten Umsetzbarkeit erwähnt. Diese Umschreibung kann die Beurteilung erleichtern, ob die Zusatzausbildung direkt umsetzbar ist. Der erhebliche Mehrnutzen stellt neben der direkten Umsetzbarkeit jedoch nicht ein eigenständiges Kriterium im Sinne einer zusätzlichen Anspruchsvoraussetzung dar.