Die Erziehungsdirektion hat sich in ihrer Rechtsprechung bisher nicht explizit dazu geäussert, was unter "umsetzbar" zu verstehen ist und welche Bedeutung dem Zusatz "direkt" zukommt. Gestützt auf den entsprechenden Passus im Vortrag LAV 2007 wurde lediglich ausgeführt, dass durch die direkte Umsetzbarkeit ein erheblicher Mehrnutzen für die Ausübung der Funktion geschaffen werden müsse (vgl. z. B. die Entscheide der Erziehungsdirektion vom 18. Dezember 2015 i. S. R. B.-S., E. 2.2.1 und E. 2.2.3.1.2, und i. S. N. L., E. 2.1.2 und E. 2.1.3.2.1).