Für die Beurteilung der direkten Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung ist deshalb massgebend, welchen Anteil das betroffene Unterrichtsfach am Gesamtpensum ausmacht. Allfällig zu gewährende zusätzliche Gehaltsstufen werden denn auch für die gesamte Unterrichtsfunktion und nicht nur für das von der Zusatzausbildung betroffene Unterrichtsfach gewährt.