A____ hat mit dem erworbenen Ergänzungspatent Englisch eine Zusatzausbildung für ein bestimmtes Unterrichtsfach absolviert. Diese zielt auf die Vermittlung fachlicher Kompetenzen zur Erteilung von Englischunterricht. Gemäss den Ziffer 2.3.2.2.1 muss sich die Zusatzausbildung mindestens auf einen Teil des Berufsauftrags beziehen. Im vorliegenden Fall bezieht sie sich auf den Teilberufsauftrag Unterrichten. Dieser umfasst jedoch nicht nur ein einzelnes Unterrichtsfach, sondern das gesamte Unterrichtspensum der Lehrkraft. Für die Beurteilung der direkten Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung ist deshalb massgebend, welchen Anteil das betroffene Unterrichtsfach am Gesamtpensum ausmacht.