Festzuhalten ist, dass Weiterbildung im vorgeschriebenen Umfang von zirka drei Prozent der Jahresarbeitszeit als permanenter Teilauftrag ungeachtet einer absolvierten qualifizierten Zusatzausbildung zu betreiben ist. Eine solche ist im Rahmen des Weiterbildungsauftrags deshalb gar nicht umsetzbar. 2.3.2.2.2 Bei Zusatzausbildungen in einem bestimmten Unterrichtsfach