Die Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung muss sich demnach nicht auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der entsprechenden Funktion beziehen, sondern kann sich auf einen Teilbereich der Funktion beschränken. Für die Unterrichtsfunktion bedeutet dies, dass die Zusatzausbildung in mindestens einem oder in mehreren Teilen des Berufsauftrags umsetzbar sein muss. Die APD hat diesen Umstand im Merkblatt Zusatzausbildung nicht berücksichtigt. Festzuhalten ist, dass Weiterbildung im vorgeschriebenen Umfang von zirka drei Prozent der Jahresarbeitszeit als permanenter Teilauftrag ungeachtet einer absolvierten qualifizierten Zusatzausbildung zu betreiben ist.