wurde der Feststellung des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, es sei für eine Zusatzausbildung gerade charakteristisch, dass sie sich nur auf einen Teilbereich des Tä- tigkeits- und Aufgabengebiets einer Lehrkraft beziehe. An den im Entscheid vom 12. November 2009 i. S. C. S.-E., E. 2.4.1.3.1, getroffenen Feststellungen ist deshalb festzuhalten.