Qualifizierte Zusatzausbildungen würden sich oft gerade "nur" auf einen Teilbereich des Tätigkeits- oder Aufgabengebiets einer Lehrkraft beschränken. Im konkreten Fall bezog sich die Umsetzbarkeit der pädagogischen Dissertation einer Mittelschullehrkraft nicht auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der Unterrichtsfunktion, sondern bloss auf Teile des Berufsauftrags, nämlich das Begleiten (von Schülerinnen und Schülern als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaft; Art. 56 Abs. 1 LAV) und die Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schulund Qualitätsentwicklung. Im Entscheid vom 18. August 2016 i. S. A. S., E. 2.3.4.2, hat die Erziehungsdirektion die restriktive Auslegung der APD als heikel bezeichnet.