Die Erziehungsdirektion hat bereits im Entscheid vom 12. November 2009 i. S. C. S.-E., E. 2.4.1.3.1, festgestellt, dass die Auslegung, wonach sich die Umsetzbarkeit auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der entsprechenden Funktion beziehen müsse, als nicht haltbar erscheine. Qualifizierte Zusatzausbildungen würden sich oft gerade "nur" auf einen Teilbereich des Tätigkeits- oder Aufgabengebiets einer Lehrkraft beschränken.