Andererseits gewährt sie die für die Unterrichtsfunktion vergebenen zusätzlichen Gehaltsstufen unabhängig von der Umsetzbarkeit zwar auch für die Funktion "Erfüllung von Spezialaufgaben". Wenn aber die Zusatzausbildung nur diese letztere Funktion betrifft, werden zusätzliche Gehaltsstufen umgekehrt nicht auch für die Unterrichtsfunktion vergeben. Ist eine Lehrkraft schliesslich von derselben Anstellungsbehörde mit der gleichen Verfügung (vgl. Art. 7 Abs. 2 LAV) z. B. für Unterricht auf der Primarund auf der Sekundarstufe I angestellt, wird die Umsetzbarkeit einer Zusatzausbildung für diese beiden Teilanstellungen separat geprüft.