Die APD geht gestützt auf die in Ziffer 2.3.2 erwähnte Aussage im Vortrag LAV 2007 davon aus, dass die Umsetzbarkeit sich auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der entsprechenden Funktion zu beziehen hat. Für die Unterrichtsfunktion bedeutet dies, dass sich die Umsetzbarkeit auf alle Teile des Berufsauftrags gemäss Art. 17 Abs. 2 LAG beziehen muss, nämlich (Bst. a) Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten, (Bst. b) Mitarbeit bei der Unter- richts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, (Bst. c) Zusammenarbeiten und (Bst. d) Weiterbildung. Entsprechend vergibt die APD zu gewährende zusätzliche Gehaltsstufen für die gesamte Funktion.