Erfüllung von Spezialaufgaben entschädigt werden, die gleiche Gehaltsklasse und die gleichen Vor- und Gehaltsstufen, die für sie als Lehrkraft, d. h. für die Unterrichtsfunktion, gelten. Dafür besteht ein Pool für Spezialaufgaben in Beschäftigungsgradprozenten (gemäss Art. 92 LAV für die Volksschule) bzw. in Franken oder in Beschäftigungsgradprozenten (Art. 92a LAV für Schulen der Sekundarstufe II), zu dessen Lasten entsprechende Anstellungen erfolgen. Mithin handelt es sich bei der Erfüllung von Spezialaufgaben nicht um die Unterrichtsfunktion, sondern um eine separate Funktion.