Das LAG verwendet den Begriff der Funktion vorerst im Rahmen des Geltungsbereichs im Zusammenhang mit Schulleitung, schulbezogenen Projekten und Spezialaufgaben (Art. 2 Abs. 2 LAG). Die Anstellungsbehörden schreiben Funktionen zur Besetzung aus (Art. 6 LAG und Art. 6 LAV). Art. 7 Abs. 1 LAV hält fest, dass Lehrkräfte für jede Stelle, Schulstufe und Funktion separat angestellt werden. Der Regierungsrat ordnet durch Verordnung jede Funktion einer bestimmten Gehaltsklasse zu (Art. 12c Abs. 1 LAG). Die Zuordnung der Gehaltsklassen zu den Schultypen, Schulstufen oder Unterrichtsbereichen erfolgt gemäss Anhang 1 (Art. 27 Abs. 1 LAV). Festgelegt werden darin effektiv die Gehaltsklassen für die