muss sie sich auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der Funktion beziehen oder kann sie sich auf Teilgebiete der Funktion bzw. auf einzelne Fächer beschränken? Was bedeutet "direkte Umsetzbarkeit" und das sowohl im Vortrag LAV 2007 als auch in der bisherigen Rechtsprechung erwähnte Erfordernis des "erheblichen Mehrnutzens"? 2.3.2.1 Begriff der Funktion