Die gesetzliche Formulierung in Art. 14 Abs. 2 LAG ("eine für die Ausübung der Funktion dienliche Weiterbildung") bzw. deren Konkretisierung in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LAV ("sofern sie für die Ausübung der Funktion direkt umgesetzt werden kann") ist in mehrfacher Hinsicht klärungsbedürftig. Es stellen sich die folgenden Fragen: Wie ist der Begriff der "Funktion" zu verstehen? Welches ist der Bezugsumfang der Umsetzbarkeit; muss sie sich auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der Funktion beziehen oder kann sie sich auf Teilgebiete der Funktion bzw. auf einzelne Fächer beschränken?