Es ist unbestritten, dass das Ergänzungspatent von A____ in Englisch mit einem Aufwand von 1'710 Lernstunden bzw. 57 ECTS-Punkten den geforderten Mindestaufwand erfüllt und zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nicht notwendig war, da er als Inhaber eines Sekundarlehrerpatentes alle Fächer an Regelklassen der Sekundarstufe I ohne Vorstufenabzug unterrichten kann (Ziffer 11 des Anhangs 1A zur LAV). In Englisch verfügte er vor dem Erwerb des Zusatzpatentes über keine Fachausbildung als Lehrkraft. 2.3.2 Direkte Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung für die Ausübung der Funktion