Vorliegend hat die Erziehungsdirektion als Verwaltungsjustizbehörde vorerst die im Merkblatt Zusatzausbildung getroffenen Praxisfestlegungen, wonach die Umsetzbarkeit der Zusatzausbildung sich auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der entsprechenden Funktion beziehen müsse und zusätzliche Gehaltsstufen integral, d. h. für alle Teilanstellungen (mit Ausnahme der Schulleitungsfunktion) vergeben würden, vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Anschliessend ist zu klären, ob das von der APD im Rahmen ihrer Praxisfestlegungen konzipierte Bewertungs- und Bemessungssystem für Zusatzausbildungen rechtmässig ist. Schliesslich ist die konkrete Anwendung auf A____ zu überprüfen.