fassungskonformen Auslegung von verwaltungsrechtlichen Normen zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 565). Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 572). Ungleichbehandlungen müssen mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können (Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 21 zu Art. 8 BV). Im Interesse der Praktikabilität sind allerdings gewisse Sche-