Dem verfassungsmässigen Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 10 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]) kommt umfassende Geltung zu. Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt das Rechtsgleichheitsgebot sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden und Gerichte. Bedeutung kommt dem Gleichheitsprinzip ferner bei der ver- Seite 9 von 20 Erziehungsdirektion des Kantons Bern