Es kann folglich eine sogenannte Ermessensschrumpfung eintreten. Das bedeutet, dass angesichts des konkreten Sachverhalts nur noch eine Rechtsfolge erwogen werden kann und jeder andere Entscheid rechtsfehlerhaft wäre (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154). Die Pflicht zur Einhaltung dieser allgemeinen Grundsätze schränkt die Entscheidbehörde im Fall von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LAV somit soweit ein, dass grundsätzlich zusätzliche Gehaltsstufen gewährt werden müssen, wenn die Voraussetzung der direkten Umsetzbarkeit für die Funktion erfüllt ist.