Entscheid rechtmässig, sondern auch, dass er angemessen (zweckmässig) sein muss (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 398 und 409). Das Ermessen räumt folglich der Verwaltung eine rechtlich begrenzte Spannweite der Entscheidungsmöglichkeit ein, innerhalb deren sie unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessenswaltung die zweckmässige Lösung zu treffen hat. Es kann folglich eine sogenannte Ermessensschrumpfung eintreten.