Bei Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LAV handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Solche Bestimmungen räumen der zuständigen Behörde einen Spielraum ein beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht. Damit liegt ein Entschliessungsermessen vor. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie ist vielmehr an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Pflichtgemässe Ermessensausübung bedeutet aber nicht nur, dass der