Damit wurde die langjährige und konstante Rechtsprechung der Erziehungsdirektion kodifiziert, wie sie seit deren Entscheid vom 6. Juli 2009 i. S. N. K.-G., E. 2.3.4, bereits bestand. Zudem war bereits in Ziffer 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der LAV vom 26. Februar 2014, in Kraft getreten am 1. August 2014 (BAG 14-31), festgelegt worden, die Einreihung in Gehalts- und Vorstufen werde auf Gesuch der Lehrkräfte hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn ihnen mit Inkrafttreten von Artikel 14 Absatz 2 LAG eine qualifizierte Zusatzausbildung angerechnet werden könne. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Änderung von Art.