Anpassungen hinsichtlich Aufbau und Formulierung. In inhaltlicher Hinsicht wurde einzig ergänzt, dass die Gewährung zusätzlicher Gehaltsstufen nicht rückwirkend, sondern ab dem der Gesuchseinreichung folgenden Monat erfolge (Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zur Änderung der LAV vom 19. Oktober 2016, S. 5; abrufbar unter www.erz.be.ch → Schnellzugriff: Anstellung Lehrkräfte → Rechtliche Grundlagen → LAGund LAV Änderungen; zuletzt besucht am 4. Februar 2019). Damit wurde die langjährige und konstante Rechtsprechung der Erziehungsdirektion kodifiziert, wie sie seit deren Entscheid vom 6. Juli 2009 i. S. N. K.-G., E. 2.3.4, bereits bestand.