Eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung kann durch die Anrechnung von Gehaltsstufen berücksichtigt werden, sofern sie für die Ausübung der Funktion direkt umgesetzt werden kann. In diesem Fall reicht die Lehrkraft ein begründetes Gesuch ein (Art. 31 Abs. 1 LAV). Sofern das Gesuch gutgeheissen wird, werden zusätzliche Gehaltsstufen auf denjenigen Monat hin angerechnet, der dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folgt (Art. 31 Abs. 2 LAV). Diese Fassung von Art. 31 LAV wurde mit der Änderung vom 26. Oktober 2016, in Kraft getreten am 1. August 2017, eingeführt (BAG 16-071). Dabei erfolgten gegenüber der ursprünglichen Fassung vom 28. März 2007 (BAG 07-57) lediglich formelle