Diese Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht entschieden hatte, gemäss Art. 13 Abs. 2 LAG könnten Weiterbildungen nur bei der Bestimmung des Anfangsgehalts und nicht beim individuellen Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden (BVR 2010 S. 495 E. 3 f.; vgl. auch den Vortrag des Regierungsrates vom 5. Dezember 2012 an den Grossen Rat zur Änderung des LAG [nachfolgend: Vortrag LAG 2012], Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 20, S. 27 f. und 33). Seite 8 von 20 Erziehungsdirektion des Kantons Bern