Eine für die Ausübung der Funktion dienliche Weiterbildung kann durch die Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2 LAG). Diese Bestimmung, die unter dem Randtitel "individueller Gehaltsaufstieg" steht, ist mit der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung des LAG vom 9. September 2013 (BAG 14-24) eingeführt worden. Sie bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass solche Weiterbildungen gehaltswirksam auch bei bereits bestehenden Anstellungsverhältnissen berücksichtigt werden können. Diese Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht entschieden hatte, gemäss Art.