Die APD führe in der angefochtenen Verfügung aus, dass eine Weiterbildung in der unterrichteten Fremdsprache zu den Grundanforderungen gehöre, führe dann aber in der zweiten Stellungnahme aus, eine Weiterbildung sei grundsätzlich freiwillig und basiere auf Selbsteinschätzung der Lehrperson. Die APD anerkenne mit ihrer Verfügung den Wert dieser freiwillig absolvierten Weiterbildung nicht und honoriere und wertschätze seinen persönlichen Einsatz zum Wohle der Schule nicht mit einem Mindestmass an Anerkennung.