A____ macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, beim erworbenen Ergänzungspatent Englisch handle es sich um eine abgeschlossene Zusatzausbildung, die für die Erfüllung des Berufsauftrags nicht zwingend sei, da er über ein Integralpatent für die Sekundarstufe I verfüge. Der geforderte Mindestumfang von 10 sei mit 57 ECTS-Punkten deutlich übertroffen. Eine längere Studienzeit müsse auch eine qualitativ bessere Ausbildung und damit einen Mehrwert für die Lehrperson und ihr Unterrichten darstellen.