Seite 6 von 20 Erziehungsdirektion des Kantons Bern I erreicht seien und andernfalls eine Weiterbildung absolviert werde. Eine solche Weiterbildung führe demnach lediglich dazu, dass die Grundanforderungen für den Fremdsprachenunterricht erfüllt würden und sie stelle keine darüberhinausgehende Zusatzqualifikation dar. 2.1.2 Argumente von A____