Dem Studiennachweis zum Ergänzungspatent Englisch könne entnommen werden, dass A____ für den Abschluss der Ausbildung ausschliesslich im sprachlichen Bereich, d. h. ohne fachdidaktische und ähnliche Inhalte, insgesamt 57 ECTS-Punkte erlangt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er über dasselbe Sprachniveau verfüge wie Lehrpersonen mit einem Volldiplom oder einem Fachdiplom der PHBern im Fachbereich Englisch.