Die APD hält in der Verfügung fest, das Ergänzungspatent im Fach Englisch sei abgeschlossen, für die Erfüllung des Berufsauftrags nicht zwingend und erfülle den zeitlichen Mindestumfang für eine Anrechnung. A____ unterrichte auf der Sekundarstufe I insgesamt 28 Lektionen in den Fächern Englisch, Deutsch, Französisch und Sport. Weil auf das Fach Englisch nur sechs Lektionen entfielen, komme das erworbene Ergänzungspatent nur selten zum Tragen und könne gemessen am gesamten Berufsauftrag nur gelegentlich angewendet werden. Ein Mehrnutzen sei damit nicht ersichtlich.