Die Gehaltsstufen würden integral, d. h. für alle Teilanstellungen, vergeben. Für die Schulleitungsfunktion werde die Überprüfung separat durchgeführt. In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 LAV würden zusätzlich gewährte Gehaltsstufen bei der Unterrichtsfunktion auch auf die Teilanstellungen für den Pool für Spezialaufgaben gewährt. Beschränke sich die direkte Dienlichkeit ausschliesslich auf eine Teilanstellung im Pool für Spezialaufgaben oder ein Projekt (z. B. Ausbildung als Informatiker oder Bibliothekar), könnten zusätzliche Gehaltsstufen nur für die Pool- oder Projektanstellung und nicht für allfällige weitere Teilanstellungen gewährt werden.