Sofern eine qualifizierte Zusatzausbildung für die Ausübung der Funktion direkt umgesetzt werden könne, würden mindestens zwei und maximal sechs Gehaltsstufen vergeben. Gemäss dem Formular Zusatzausbildung werden die Punkte der drei Nutzwerte der drei Kriterien Umsetzbarkeit, Mehrnutzen und Ausbildungsumfang zu einem Gesamtnutzwert addiert und wie folgt in Gehaltsstufen umgesetzt: - 60 Punkte (Maximum): sechs Gehaltsstufen - 50 – 59 Punkte: fünf Gehaltsstufen - 40 – 49 Punkte: vier Gehaltsstufen