- Mehrnutzen: Dieser werde danach beurteilt, in welchem Ausmass (drei Stufen: erheblich, mittel, gar nicht) die Qualität der Erfüllung des Berufsauftrags bzw. die Effizienz bei der Ausübung der Funktion durch die Zusatzausbildung gesteigert werde. Gemäss dem Formular Zusatzausbildung wird den drei Stufen des Mehrnutzens ein Nutzwert von 27 Punkten (erheblich), 13,5 Punkten (mittel) oder null Punkten (keinen) zugeordnet.