dung) ersichtlich ist. Diese Praxisfestlegungen enthalten die nachfolgenden Hauptpunkte. Als qualifizierte Zusatzausbildungen würden Ausbildungen gelten, welche für die Erfüllung des Berufsauftrages nicht zwingend seien, aber einen Mehrnutzen für dessen Erfüllung generierten. Weiter müsse die Zusatzausbildung für die ausgeübte Funktion direkt umsetzbar sein und sich auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der entsprechenden Funktion beziehen. Die direkte Dienlichkeit werde nach den nachfolgenden Kriterien beurteilt: