Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die APD in einer neuen Verfügung nicht zu einer anderen Beurteilung gelangen würde. Eine Kassation würde damit einen unnötigen administrativen Leerlauf bedeuten und läge auch nicht im Interesse von A____, da sich die materielle Klärung der Angelegenheit verzögern würde (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion vom 14. Mai 2009 i. S. T. AG, E. 1.1). Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Verfügung vom 4. August 2017 wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Die APD ist jedoch gehalten, künftig die Zuständigkeitsvorschriften zu beachten und einzuhalten.