1997, N. 14 zu Art. 40). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der zum Erlass der Verfügung zuständige Abteilungsleiter ist der direkte Vorgesetzte der Teamleiterin. Die stellvertretende Abteilungsleiterin der APD führt in der Stellungnahme aus, das Gesuch sei zu Recht abgelehnt worden, und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die APD in einer neuen Verfügung nicht zu einer anderen Beurteilung gelangen würde.