Unterschriftsbefugt ist, wer verfügungsoder entscheidbefugt ist; im Vertretungsfall ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterschriftsbefugt (Art. 15 Abs. 1 der Direktionsverordnung vom 11. Mai 2007 über die Delegation von Befugnissen der Erziehungsdirektion [DelDV ERZ; BSG 152.221.181.1]). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit von Amtes wegen aufzuheben ist (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).